Allgemeine Geschäftsbedingungen der Noblelift Germany GmbH

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, der Firma Noblelift Germany GmbH (NL) mit deren Kunden (Käufer) innerhalb und außerhalb Deutschlands, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. NL weist darauf hin, dass sie ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen unterhält und Verträge ausschließlich mit diesen zustande kommen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch NL.

2. Angebote, Vertrag

2.1 Die Angebote von NL sind freibleibend und Irrtümer vorbehalten; insbesondere bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist NL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei NL anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Abschluss des Vertrages ist im Zweifel die schriftliche Auftragsbestätigung von NL maßgebend.

2.3 Gibt der Käufer selbst die Artikelreferenzen von NL in seiner Bestellung an, so geht NL davon aus, dass diese mit den benötigten Artikeln übereinstimmen und ist nicht verpflichtet, die Angaben des Käufers nachzuprüfen.

2.4 Nebenabreden und Änderungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von NL.

3. Preise und Zahlung

3.1 Alle Preisangaben von NL verstehen sich rein netto in Euro ab Lager von NL (Kaltenkirchen/Neutraubling) einschließlich Verpackung im Lager. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen außerhalb der EU fallen eventuell zuzüglich Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben an. Bei Lieferungen/Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Käufer zum Nachweis der Befreiung von der Umsatzsteuer seine vollständige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor dem vereinbarten Liefertermin/Leistungstermin mitzuteilen. Wenn bei einem Export NL nicht innerhalb eines Monats nach Versand ein Ausfuhrnachweis über den Export der Waren zugeht, ist NL berechtigt, vom Käufer die Umsatzsteuer und sonstige daraus resultierende Kosten zu verlangen.

3.2 Die Zahlungsziele gelten grundsätzlich gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung. Falls sich aus der Auftragsbestätigung oder einer besonderen Vereinbarung keine diesbezügliche Regelung ergibt, ist die Zahlung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzüge zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung frei Zahlstelle des Verkäufers zu erfolgen.

3.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so kann NL vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB verlangen. NL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3.4 Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Mängeln der Lieferung gilt Abschnitt 7 dieser Bedingungen.

3.5 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt NL sobald als möglich mit; sofern die Lieferung nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann, zahlt NL die bereits geleisteten Geldbeträge zurück.
NL ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.2 Lieferfristen geltend als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvermeidbarer Hindernisse (höhere Gewalt). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

4.4 Kommt NL in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein nachgewiesener Schaden, so ist der Käufer berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Nettobetrag desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. NL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8 dieser Bedingungen.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ex Lager Noblelift Germany GmbH (EXW), Kaltenkirchen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei einer Lieferung EXW mit der Meldung der Versandbereitschaft durch NL gegenüber dem Käufer auf den Käufer über, wenn der Käufer seine fehlende Annahmebereitschaft umgehend anzeigt. In allen anderen Fällen geht die Gefahr über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder an den Käufer übergeben wurde, spätestens jedoch, wenn der Gegenstand das Lager verlassen hat.

5.3 Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von NL gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

6.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstige Verfügungen durch Dritte oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers hat der Käufer NL unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3 Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur Zahlung des Kaufpreises weder einbauen noch sonst irgendwie be- oder verarbeiten; er darf ihn auch nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, wobei sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Erzeugnisse bezieht, in denen Lieferungen oder Leistungen von NL verarbeitet, vermischt oder verbunden worden sind. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt NL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer tritt NL bereits jetzt alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der vorgenannten Produkte entstehen. NL nimmt die Abtretung an.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NL nach Mahnung zum Rücktritt berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der gelieferten Waren verpflichtet.

6.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt NL, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7 Gewährleistung

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

7.2 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist NL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt ein Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NL für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann NL zunächst wählen, ob NL Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von NL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.4 NL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte vom Käufer beigestellte Materialien.

7.6 Stellt sich die Beanstandung bei einer Überprüfung als berechtigt heraus, trägt NL von den unmittelbar durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten ausschließlich die Kosten des Ersatzstückes. NL ist nicht zum Aus- und Einbau des Teils verpflichtet.

7.7 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von NL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne vorherige Zustimmung von NL vorgenommen werden.

7.8 Schlägt die Nachbesserung fehl und hat NL eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lassen,
a) so kann der Käufer eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Käufer sein Interesse an dem Vertrag ganz oder teilweise verliert, so kann der Käufer nach schriftlicher Mitteilung mit Ablehnungsdrohung an NL hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, welcher nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

7.9 Der Käufer ist verpflichtet, ersetzte Teile mindestens 3 Monate aufzubewahren und zur Verfügung von NL zu halten.

7.10 Die Gewährleistung wird abschließend in den Abschnitten 7. und 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

8.1 Dem Käufer stehen gegen NL nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eingeräumten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, also mittelbare und Folgeschäden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung und entgangener Gewinn.

8.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Er gilt auch nicht bei Mängeln, die NL arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit NL garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem anwendbaren Produkthaftungsgesetz bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NL auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9. Streitigkeiten, Anwendbares Recht, Sonstiges

9.1 Gerichtsstand für alle – auch internationale – Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Regensburg.

9.2 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen NL und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3 Alle Ansprüche des Käufers gegen NL – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten ab Entstehung des Anspruchs. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffern 8.2 und 8.3 gelten jedoch abweichend von Vorstehendem die gesetzlichen Fristen.

9.4 Bei der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit der zu ersetzenden Bestimmung bekannt gewesen wäre. Bei ursprünglichen oder nachträglichen Regelungslücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die nach Sinn und Zweck vereinbart worden wäre, wenn die Parteien den Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.